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Dienstag, 28. Februar 2012Kaum ein Markt hat sich in einer ähnlich rasanten Art entwickelt, wie der Markt für Gutscheine. Man könnte zu der Erkenntnis gelangen, betrachtet man diesen Markt einmal genauer, dass es nahezu für alle Bereiche des täglichen Lebens einen passenden Gutschein gibt.
Wurden in der Vergangenheit, Gutscheine meist als Geschenkalternative besorgt, meist für den Fall, dass man sich nicht wirklich ganz sicher ist was der Beschenkte wirklich will und um einen zeitraubenden und nervigen Umtausch eines möglicherweise falschen Geschenkes zu verhindern, werden Gutscheine heute oftmals für den eigenen Gebrauch erworben, mit dem Ansinnen den ein oder anderen Euro zu sparen. Längst sind Gutscheine nämlich zu einer Art Werbung geworden, welche mit besonderen Rabattaktionen versucht, die Gunst der Kunden zu gewinnen. So gibt es auf vor allen Dingen im Internet vorzufindenden Gutscheinportalen, Rabattcoupons als Gutscheine mit satten Prozenten, die auch schon mal auf Vorrat gehamstert werden. Nicht selten werben heute beispielsweise Kaffees, Restaurants oder Bistros auf diesem Wege.
Dies hat zur Folge, dass der Gutscheinmarkt recht beliebig geworden ist und dass die Rechtslage, sollten einmal Probleme mit dem Gutschein auftreten nicht jedem wirklich klar ist.
Doch im Grunde genommen hat sich bezüglich der Rechtslage bei Gutscheinen nicht wirklich geändert. Aufgrund der zahlreichen neuen Unterarten scheint dem jedoch oft so.
Daher fasse ich an dieser Stelle einmal kurz zusammen, welche beiden Haupt-Arten an Gutscheinen es aus juristischem Blickwinkel gibt und welche Rechte und Pflichten durch den Erwerb eines solchen Gutscheines erworben werden...
Ganz allgemein formuliert sind Gutscheine Urkunden oder Wertpapiere, die einen bestimmten rechtlichen Anspruch auf eine Ware, Dienstleistung, etc. verbriefen. In der Praxis werden hier zwei Hauptarten unterschieden: Der Geschenkgutschein sowie der Umtauschgutschein.
Ein Geschenkgutschein ist jeder Gutschein, der durch die Zahlung eines gewissen Betrages an den Gutscheinanbieter oder Händler erworben wird. Wer genau den Gutschein im Endeffekt dann einlöst ist hier nebensächlich und spielt entgegen der Meinung vieler Laien keine Rolle. Ist ein Name auf dem Gutschein vermerkt, so hat dies lediglich die nicht justiziable Eigenschaft, die persönliche Beziehung zwischen Beschenkten und Schenkenden zu verdeutlichen. Der Aussteller des Gutscheins darf sich folglich nicht weigern demjenigen der den Gutschein vorlegt, die verbriefte Leistung zu gewähren, auch wenn der Gutschein mit einem Namen versehen ist der von dem Namen des Einlöse-Willigen abweicht (vgl. Entscheidung des Amtsgerichtes Northeim vom 26.08.1988, Az: 3 C 460/88).
Genau zu dieser Art von Gutschein gehören auch die zahlreich angebotenen Gutscheine von Groupon und Co.!
Als zweite Gutschein-Art, lassen sich solche sehen, die aufgrund eines Umtausches ausgestellt werden. Bei dieser, als Umtauschgutscheine bezeichnetet Variante eines Gutscheins, unterscheidet man in der Juristerei zwei Arten. Ein Umtauschgutschein der ausgestellt wird aufgrund von Kulanz bei Nichtgefallen der Ware, ist zwar Gang und Gebe, aber nicht rechtlich einklagbar. Somit besteht auch nicht die Möglichkeit sich den Betrag als Bargeld auszahlen zu lassen. Ist man jedoch im Besitz eines solchen Umtauschgutscheins, gelten die entsprechenden Regeln eines Geschenkgutscheins.
Erfolgt die Ausstellung eines Gutscheines aufgrund von einer Warenrückgabe die auf fehlerhafte Ware zurück geht, besteht zum Ersten ein rechtlich begründeter Anspruch auf diesen Gutschein (wenn ein Ersatz der Ware ausgeschlossen ist); und zum Zweiten muss sich der Umtauschende nicht zwangsläufig mit einem Gutschein zufrieden stellen. Anstelle eines Gutscheins kann nämlich ebenso gut gefordert werden, sich den Betrag in bar auszahlen zu lassen und so nicht weiter an diesen einen Händler gebunden zu sein.
Lässt sich der Kunde dennoch den Gutschein ausstellen, so greifen wiederum die rechtlichen Bestimmungen des ersten Falles und darüber hinaus verzichtet der Gutscheinannehmende auf sein eigentliches Mängelgewährleistungsrecht.
Das war es auch schon was in Sachen Gutschein an rechtlich relevantem darzulegen wäre. Man kann also unschwer erkennen, dass trotz des mittlerweile recht kompliziert wirkenden Netz von immer mehr, neuen und andersartig wirkenden Gutscheinen, bis auf weiteres alles beim alten bleibt und sich außer dem zusätzlichen Gutschein-Angeboten nichts verändert hat.
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